StPO
§ 133 StPO
Schriftliche Ladung des Beschuldigten
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Weitere Paragraphen:
