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StPO

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§ 133 StPO
Schriftliche Ladung des Beschuldigten

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)


(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 131a - Öffentlichkeitsfahndung
  • § 131b - Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten oder eines Zeugen
  • § 131c - Anordnung von Fahndungen
  • § 132 - Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter
  • § 132a - Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots
  • § 133 - Schriftliche Ladung des Beschuldigten
  • § 134 - Sofortige Vorführung
  • § 135 - Unverzügliche Vernehmung
  • § 136 - Verfahren bei der ersten Vernehmung
  • § 136a - Unzulässige Vernehmungsmethoden
  • § 137 - Zulässigkeit
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