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StPO

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§ 114b StPO
Belehrung des Beschuldigten

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)


(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglichund schriftlich in einer für ihn verständlichen Spracheüber seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftlicheBelehrung erkennbar nicht ausreichend, hatzudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechendist zu verfahren, wenn eine schriftlicheBelehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholtwerden, sofern dies in zumutbarer Weisemöglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen,dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, istdies zu dokumentieren.

(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigtedarauf hinzuweisen, dass er

 1.

unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung,dem Gericht vorzuführen ist, das ihnzu vernehmen und über seine weitere Inhaftierungzu entscheiden hat,

 2.

das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußernoder nicht zur Sache auszusagen,

 3.

zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungenbeantragen kann,

 4.

jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung,einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragenkann,

 5.

das Recht hat, die Untersuchung durch einenArzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangenund

 6.

einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauensbenachrichtigen kann, soweit der Zweckder Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nichthinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen,dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehungeines Dolmetschers verlangen kann. Ein ausländischerStaatsangehöriger ist darüber zu belehren,dass er die Unterrichtung der konsularischenVertretung seines Heimatstaates verlangen und dieserMitteilungen zukommen lassen kann.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 112 - Anordnung der Untersuchungshaft
  • § 112a - Zusätzliche Haftgründe
  • § 113 - Eingeschränkte Zulassung der Untersuchungshaft
  • § 114 - Anordnung durch schriftlichen Haftbefehl
  • § 114a - Bekanntgabe des Haftbefehls gegenüber dem Beschuldigten
  • § 114b - Belehrung des Beschuldigten
  • § 114c - Benachrichtigung von Angehörigen
  • § 114d - Der Vollzugsanstalt mitzuteilende Tatsachen
  • § 114e - Mitteilungspflichten der Vollzugsanstalt
  • § 115 - Unverzügliche Vorführung vor den zuständigen Richter
  • § 115a - Vorführung vor den nächsten Amtsrichter
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