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StPO

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§ 114a StPO
Bekanntgabe des Haftbefehls gegenüber dem Beschuldigten

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)


Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eineAbschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrschter die deutsche Sprache nicht hinreichend,erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihnverständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einerAbschrift und einer etwaigen Übersetzung nichtmöglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihnverständlichen Sprache mitzuteilen, welches dieGründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungengegen ihn erhoben werden. In diesemFall ist die Aushändigung der Abschrift desHaftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglichnachzuholen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 111p - Beschlagnahme des Vermögens
  • § 112 - Anordnung der Untersuchungshaft
  • § 112a - Zusätzliche Haftgründe
  • § 113 - Eingeschränkte Zulassung der Untersuchungshaft
  • § 114 - Anordnung durch schriftlichen Haftbefehl
  • § 114a - Bekanntgabe des Haftbefehls gegenüber dem Beschuldigten
  • § 114b - Belehrung des Beschuldigten
  • § 114c - Benachrichtigung von Angehörigen
  • § 114d - Der Vollzugsanstalt mitzuteilende Tatsachen
  • § 114e - Mitteilungspflichten der Vollzugsanstalt
  • § 115 - Unverzügliche Vorführung vor den zuständigen Richter
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