StPO
§ 114a StPO
Bekanntgabe des Haftbefehls gegenüber dem Beschuldigten
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eineAbschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrschter die deutsche Sprache nicht hinreichend,erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihnverständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einerAbschrift und einer etwaigen Übersetzung nichtmöglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihnverständlichen Sprache mitzuteilen, welches dieGründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungengegen ihn erhoben werden. In diesemFall ist die Aushändigung der Abschrift desHaftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglichnachzuholen.
Weitere Paragraphen:
