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StPO

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§ 113 StPO
Eingeschränkte Zulassung der Untersuchungshaft

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)


(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. 

sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,

2. 

im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder

3. 

sich über seine Person nicht ausweisen kann.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 111n - Anordnungsbefugnis
  • § 111o - Anordnung des dinglichen Arrestes wegen Vermögensstrafe
  • § 111p - Beschlagnahme des Vermögens
  • § 112 - Anordnung der Untersuchungshaft
  • § 112a - Zusätzliche Haftgründe
  • § 113 - Eingeschränkte Zulassung der Untersuchungshaft
  • § 114 - Anordnung durch schriftlichen Haftbefehl
  • § 114a - Bekanntgabe des Haftbefehls gegenüber dem Beschuldigten
  • § 114b - Belehrung des Beschuldigten
  • § 114c - Benachrichtigung von Angehörigen
  • § 114d - Der Vollzugsanstalt mitzuteilende Tatsachen
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