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StPO

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§ 112a StPO
Zusätzliche Haftgründe

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)


(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
1. 

eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, oder

2. 

wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 89a, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1.4.10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einerTatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sindauch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstandanderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahrensind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 111m - Beschlagnahme eines Druckwerks
  • § 111n - Anordnungsbefugnis
  • § 111o - Anordnung des dinglichen Arrestes wegen Vermögensstrafe
  • § 111p - Beschlagnahme des Vermögens
  • § 112 - Anordnung der Untersuchungshaft
  • § 112a - Zusätzliche Haftgründe
  • § 113 - Eingeschränkte Zulassung der Untersuchungshaft
  • § 114 - Anordnung durch schriftlichen Haftbefehl
  • § 114a - Bekanntgabe des Haftbefehls gegenüber dem Beschuldigten
  • § 114b - Belehrung des Beschuldigten
  • § 114c - Benachrichtigung von Angehörigen
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