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StPO

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§ 111p StPO
Beschlagnahme des Vermögens

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)


(1) Unter den Voraussetzungen des § 111o Abs. 1 kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung nach § 111o nicht gesichert erscheint.

(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen.

(3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen zu verwalten und darüber unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.

(4) § 111b Abs. 3, § 111o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten entsprechend.

(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über alle im Rahmen der Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können, Mitteilung zu machen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 111k - Rückgabe
  • § 111l - Notveräußerung
  • § 111m - Beschlagnahme eines Druckwerks
  • § 111n - Anordnungsbefugnis
  • § 111o - Anordnung des dinglichen Arrestes wegen Vermögensstrafe
  • § 111p - Beschlagnahme des Vermögens
  • § 112 - Anordnung der Untersuchungshaft
  • § 112a - Zusätzliche Haftgründe
  • § 113 - Eingeschränkte Zulassung der Untersuchungshaft
  • § 114 - Anordnung durch schriftlichen Haftbefehl
  • § 114a - Bekanntgabe des Haftbefehls gegenüber dem Beschuldigten
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