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StGB

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§ 95 StGB
Offenbaren von Staatsgeheimnissen

   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)


(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 92 - Begriffsbestimmungen
  • § 92a - Nebenfolgen
  • § 92b - Einziehung
  • § 93 - Begriff des Staatsgeheimnisses
  • § 94 - Landesverrat
  • § 95 - Offenbaren von Staatsgeheimnissen
  • § 96 - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
  • § 97 - Preisgabe von Staatsgeheimnissen
  • § 97a - Verrat illegaler Geheimnisse
  • § 97b - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
  • § 98 - Landesverräterische Agententätigkeit
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