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StGB

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§ 281 StGB
Missbrauch von Ausweispapieren

   Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)


(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 276a - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
  • § 277 - Fälschung von Gesundheitszeugnissen
  • § 278 - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • § 279 - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • § 280
  • § 281 - Missbrauch von Ausweispapieren
  • § 282 - Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
  • § 283 - Bankrott
  • § 283a - Besonders schwerer Fall des Bankrotts
  • § 283b - Verletzung der Buchführungspflicht
  • § 283c - Gläubigerbegünstigung
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