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StGB

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§ 193 StGB
Wahrnehmung berechtigter Interessen

   Vierzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile vonseiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 188 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 190 - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
  • § 191
  • § 192 - Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
  • § 193 - Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • § 194 - Strafantrag
  • § 195
  • § 196
  • § 197
  • § 198
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