StGB
§ 192 StGB
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Vierzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Weitere Paragraphen:
