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StGB

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§ 192 StGB
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

   Vierzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)


Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 187 - Verleumdung
  • § 188 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 190 - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
  • § 191
  • § 192 - Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
  • § 193 - Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • § 194 - Strafantrag
  • § 195
  • § 196
  • § 197
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