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StGB

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§ 190 StGB
Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

   Vierzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)


Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 185 - Beleidigung
  • § 186 - Üble Nachrede
  • § 187 - Verleumdung
  • § 188 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 190 - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
  • § 191
  • § 192 - Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
  • § 193 - Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • § 194 - Strafantrag
  • § 195
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