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StGB

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§ 188 StGB
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

   Vierzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)


(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 184f - Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184g - Begriffsbestimmungen
  • § 185 - Beleidigung
  • § 186 - Üble Nachrede
  • § 187 - Verleumdung
  • § 188 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 190 - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
  • § 191
  • § 192 - Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
  • § 193 - Wahrnehmung berechtigter Interessen
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