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StGB

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§ 186 StGB
Üble Nachrede

   Vierzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 184d - Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
  • § 184e - Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184f - Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184g - Begriffsbestimmungen
  • § 185 - Beleidigung
  • § 186 - Üble Nachrede
  • § 187 - Verleumdung
  • § 188 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 190 - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
  • § 191
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