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StGB

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§ 185 StGB
Beleidigung

   Vierzehnter Abschnitt (Besonderer Teil)


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 184c - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
  • § 184d - Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
  • § 184e - Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184f - Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184g - Begriffsbestimmungen
  • § 185 - Beleidigung
  • § 186 - Üble Nachrede
  • § 187 - Verleumdung
  • § 188 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 190 - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
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