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StGB

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§ 184g StGB
Begriffsbestimmungen

   Dreizehnter Abschnitt (Besonderer Teil)


Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. 

sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2. 

sexuelle Handlungen vor einem anderen

nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 184b - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
  • § 184c - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
  • § 184d - Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
  • § 184e - Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184f - Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184g - Begriffsbestimmungen
  • § 185 - Beleidigung
  • § 186 - Üble Nachrede
  • § 187 - Verleumdung
  • § 188 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
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