ScheckG
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zuletzt geändert durch Artikel 154 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
Die Reichsregierung hat zur Durchführung der Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
ERSTER ABSCHNITT (Ausstellung und Form des Schecks)
ZWEITER ABSCHNITT (Übertragung)
DRITTER ABSCHNITT (Scheckbürgschaft)
VIERTER ABSCHNITT (Vorlegung und Zahlung)
FÜNFTER ABSCHNITT (Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck)
SECHSTER ABSCHNITT (Rückgriff mangels Zahlung)
SIEBENTER ABSCHNITT (Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks)
ACHTER ABSCHNITT (Änderungen)
NEUNTER ABSCHNITT (Verjährung)
ZEHNTER ABSCHNITT (Allgemeine Vorschriften)
ELFTER ABSCHNITT (Ergänzende Vorschriften)
ZWÖLFTER ABSCHNITT (Geltungsbereich der Gesetze)
