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SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)

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§ 209SGBVII SGB VII
Bußgeldvorschriften

   Neuntes Kapitel (Bußgeldvorschriften)


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. 

einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. 

einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,

3. 

entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

4. 

entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,

5. 

entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2 oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

6. 

entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

7. 

entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

8. 

entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9. 

entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. 

entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder

11. 

entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 204SGBVII - Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
  • § 205SGBVII - Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • § 206SGBVII - Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
  • § 207SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • § 208SGBVII - Auskünfte der Deutschen Post AG
  • § 209SGBVII - Bußgeldvorschriften
  • § 210SGBVII - Zuständige Verwaltungsbehörde
  • § 211SGBVII - Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • § 212SGBVII - Grundsatz
  • § 213SGBVII - Versicherungsschutz
  • § 214SGBVII - Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
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