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SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)

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§ 207SGBVII SGB VII
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Vierter Abschnitt (Sonstige Vorschriften)


(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen
1. 

Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,

2. 

Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse

erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist.

(2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet nachweist, dass ihre Verbreitung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 202SGBVII - Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
  • § 203SGBVII - Auskunftspflicht von Ärzten
  • § 204SGBVII - Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
  • § 205SGBVII - Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • § 206SGBVII - Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
  • § 207SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • § 208SGBVII - Auskünfte der Deutschen Post AG
  • § 209SGBVII - Bußgeldvorschriften
  • § 210SGBVII - Zuständige Verwaltungsbehörde
  • § 211SGBVII - Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • § 212SGBVII - Grundsatz
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