SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 205SGBVII SGB VII
Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Achtes Kapitel (Datenschutz)
Dritter Abschnitt (Dateien)
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,die landwirtschaftlichen Alterskassen, dielandwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichenPflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfenSozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamenRechenzentrum der landwirtschaftlichenSozialversicherung (§ 143e Abs. 2Nr. 1 Buchstabe a)verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllungihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichsind. Die Einrichtung eines automatisiertenVerfahrens, das die Übermittlung von Sozialdatenaus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, istsowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichenSozialversicherung als auch mit dem Spitzenverbandder landwirtschaftlichen Sozialversicherungzulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach§ 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist nur mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.
Weitere Paragraphen:
