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SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)

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§ 203SGBVII SGB VII
Auskunftspflicht von Ärzten

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Zweiter Abschnitt (Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte)


(1) Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungsträger soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 198SGBVII - Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
  • § 199SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
  • § 200SGBVII - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
  • § 201SGBVII - Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
  • § 202SGBVII - Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
  • § 203SGBVII - Auskunftspflicht von Ärzten
  • § 204SGBVII - Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
  • § 205SGBVII - Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • § 206SGBVII - Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
  • § 207SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • § 208SGBVII - Auskünfte der Deutschen Post AG
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