SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 202SGBVII SGB VII
Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
Achtes Kapitel (Datenschutz)
Zweiter Abschnitt (Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte)
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Weitere Paragraphen:
