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SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)

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§ 202SGBVII SGB VII
Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Zweiter Abschnitt (Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte)


Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 197SGBVII - Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  • § 198SGBVII - Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
  • § 199SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
  • § 200SGBVII - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
  • § 201SGBVII - Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
  • § 202SGBVII - Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
  • § 203SGBVII - Auskunftspflicht von Ärzten
  • § 204SGBVII - Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
  • § 205SGBVII - Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • § 206SGBVII - Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
  • § 207SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
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