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SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)

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§ 201SGBVII SGB VII
Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Zweiter Abschnitt (Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte)


(1) Ärzte und Zahnärzte, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungenund Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Versicherte ist von den Ärzten über den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unterrichten.

(2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 196SGBVII - Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
  • § 197SGBVII - Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  • § 198SGBVII - Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
  • § 199SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
  • § 200SGBVII - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
  • § 201SGBVII - Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
  • § 202SGBVII - Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
  • § 203SGBVII - Auskunftspflicht von Ärzten
  • § 204SGBVII - Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
  • § 205SGBVII - Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • § 206SGBVII - Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
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