-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)

zurück


§ 200SGBVII SGB VII
Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Erster Abschnitt (Grundsätze)


(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 195SGBVII - Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
  • § 196SGBVII - Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
  • § 197SGBVII - Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  • § 198SGBVII - Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
  • § 199SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
  • § 200SGBVII - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
  • § 201SGBVII - Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
  • § 202SGBVII - Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
  • § 203SGBVII - Auskunftspflicht von Ärzten
  • § 204SGBVII - Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
  • § 205SGBVII - Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: