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SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB)

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§ 199SGBVII SGB VII
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Erster Abschnitt (Grundsätze)


(1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind
1. 

die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,

2. 

die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfungder Leistungsvoraussetzungen und Abrechnungder Leistungen,

3. 

die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,

4. 

die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

5. 

die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,

6. 

die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 194SGBVII - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
  • § 195SGBVII - Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
  • § 196SGBVII - Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
  • § 197SGBVII - Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  • § 198SGBVII - Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
  • § 199SGBVII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
  • § 200SGBVII - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
  • § 201SGBVII - Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
  • § 202SGBVII - Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
  • § 203SGBVII - Auskunftspflicht von Ärzten
  • § 204SGBVII - Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
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