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RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)

name="anm1">(1) Red. Anm.:
Artikel 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)


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Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

  • §1 - Geltungsbereich
  • §2 - Höhe der Vergütung
  • §3 - Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
  • §3a - Vergütungsvereinbarung
  • §4 - Erfolgsunabhängige Vergütung
  • §4a - Erfolgshonorar
  • §4b - Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
  • §5 - Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
  • §6 - Mehrere Rechtsanwälte
  • §7 - Mehrere Auftraggeber
  • §8 - Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
  • §9 - Vorschuss
  • §10 - Berechnung
  • §11 - Festsetzung der Vergütung
  • §12 - Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
  • §12a - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • §12b - Elektronische Akte, elektronisches Dokument
  • Abschnitt 2 (Gebührenvorschriften)

  • §13 - Wertgebühren
  • §14 - Rahmengebühren
  • §15 - Abgeltungsbereich der Gebühren
  • §15a - Anrechnung einer Gebühr
  • Abschnitt 3 (Angelegenheit)

  • §16 - Dieselbe Angelegenheit
  • §17 - Verschiedene Angelegenheiten
  • §18 - Besondere Angelegenheiten
  • §19 - Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
  • §20 - Verweisung, Abgabe
  • §21 - Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
  • Abschnitt 4 (Gegenstandswert)

  • §22 - Grundsatz
  • §23 - Allgemeine Wertvorschrift
  • §23a - Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
  • §24
  • §25 - Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung
  • §26 - Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
  • §27 - Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
  • §28 - Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
  • §29 - Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
  • §30 - Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
  • §31 - Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
  • §31a - Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  • §32 - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
  • §33 - Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
  • Abschnitt 5 (Außergerichtliche Beratung und Vertretung)

  • §34 - Beratung, Gutachten und Mediation
  • §35 - Hilfeleistung in Steuersachen
  • §36 - Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
  • Abschnitt 6 (Gerichtliche Verfahren)

  • §37 - Verfahren vor den Verfassungsgerichten
  • §38 - Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
  • §39 - In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt
  • §40 - Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
  • §41 - Prozesspfleger
  • Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen)

  • §42 - Feststellung einer Pauschgebühr
  • §43 - Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
  • Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)

  • §44 - Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
  • §45 - Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
  • §46 - Auslagen und Aufwendungen
  • §47 - Vorschuss
  • §48 - Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
  • §49 - Wertgebühren aus der Staatskasse
  • §50 - Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
  • §51 - Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen
  • §52 - Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
  • §53 - Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
  • §54 - Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
  • §55 - Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
  • §56 - Erinnerung und Beschwerde
  • §57 - Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
  • §58 - Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
  • §59 - Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
  • Abschnitt 9 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

  • §60 - Übergangsvorschrift
  • §61 - Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
  • (ohne Gliederung)

  • Anlage1 - Vergütungsverzeichnis
  • Anlage1.3.3 - Abschnitt 3
  • Anlage2
  •  

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