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ProdHaftG
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

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§ 6 ProdHaftG
Haftungsminderung


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 1 - Haftung
  • § 2 - Produkt
  • § 3 - Fehler
  • § 4 - Hersteller
  • § 5 - Mehrere Ersatzpflichtige
  • § 6 - Haftungsminderung
  • § 7 - Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
  • § 8 - Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
  • § 9 - Schadensersatz durch Geldrente
  • § 10 - Haftungshöchstbetrag
  • § 11 - Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
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