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OWiG

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§ 74 OWiG
Verfahren bei Abwesenheit

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
         II. (Hauptverfahren)


(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 69 - Zwischenverfahren
  • § 70 - Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
  • § 71 - Hauptverhandlung
  • § 72 - Entscheidung durch Beschluss
  • § 73 - Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
  • § 74 - Verfahren bei Abwesenheit
  • § 75 - Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
  • § 76 - Beteiligung der Verwaltungsbehörde
  • § 77 - Umfang der Beweisaufnahme
  • § 77a - Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
  • § 77b - Absehen von Urteilsgründen
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