-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

OWiG

zurück


§ 73 OWiG
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
         II. (Hauptverfahren)


(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 68 - Zuständiges Gericht
  • § 69 - Zwischenverfahren
  • § 70 - Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
  • § 71 - Hauptverhandlung
  • § 72 - Entscheidung durch Beschluss
  • § 73 - Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
  • § 74 - Verfahren bei Abwesenheit
  • § 75 - Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
  • § 76 - Beteiligung der Verwaltungsbehörde
  • § 77 - Umfang der Beweisaufnahme
  • § 77a - Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: