OWiG
§ 73 OWiG
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
II. (Hauptverfahren)
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
Weitere Paragraphen:
