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OWiG

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§ 71 OWiG
Hauptverhandlung

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
         II. (Hauptverfahren)


(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
1. 

einzelne Beweiserhebungen anordnen,

2. 

von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 66 - Inhalt des Bußgeldbescheides
  • § 67 - Form und Frist
  • § 68 - Zuständiges Gericht
  • § 69 - Zwischenverfahren
  • § 70 - Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
  • § 71 - Hauptverhandlung
  • § 72 - Entscheidung durch Beschluss
  • § 73 - Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
  • § 74 - Verfahren bei Abwesenheit
  • § 75 - Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
  • § 76 - Beteiligung der Verwaltungsbehörde
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