OWiG
§ 70 OWiG
Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
I. (Einspruch)
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Weitere Paragraphen:
