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OWiG

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§ 70 OWiG
Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
         I. (Einspruch)


(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 65 - Allgemeines
  • § 66 - Inhalt des Bußgeldbescheides
  • § 67 - Form und Frist
  • § 68 - Zuständiges Gericht
  • § 69 - Zwischenverfahren
  • § 70 - Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
  • § 71 - Hauptverhandlung
  • § 72 - Entscheidung durch Beschluss
  • § 73 - Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
  • § 74 - Verfahren bei Abwesenheit
  • § 75 - Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
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