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OWiG

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§ 67 OWiG
Form und Frist

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
         I. (Einspruch)


(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 62 - Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
  • § 63 - Beteiligung der Verwaltungsbehörde
  • § 64 - Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
  • § 65 - Allgemeines
  • § 66 - Inhalt des Bußgeldbescheides
  • § 67 - Form und Frist
  • § 68 - Zuständiges Gericht
  • § 69 - Zwischenverfahren
  • § 70 - Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
  • § 71 - Hauptverhandlung
  • § 72 - Entscheidung durch Beschluss
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