OWiG
§ 66 OWiG
Inhalt des Bußgeldbescheides
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Vierter Abschnitt (Bußgeldbescheid (§§ 65, 66))
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, | |
den Namen und die Anschrift des Verteidigers, | |
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, | |
die Beweismittel, | |
die Geldbuße und die Nebenfolgen. |
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
den Hinweis, dass
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die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
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die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt. |
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Weitere Paragraphen:
