OWiG
§ 64 OWiG
Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
IV. (Verfahren der Staatsanwaltschaft)
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten.
Weitere Paragraphen:
