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OWiG

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§ 64 OWiG
Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
         IV. (Verfahren der Staatsanwaltschaft)


Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 59 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
  • § 60 - Verteidigung
  • § 61 - Abschluss der Ermittlungen
  • § 62 - Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
  • § 63 - Beteiligung der Verwaltungsbehörde
  • § 64 - Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
  • § 65 - Allgemeines
  • § 66 - Inhalt des Bußgeldbescheides
  • § 67 - Form und Frist
  • § 68 - Zuständiges Gericht
  • § 69 - Zwischenverfahren
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