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OWiG

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§ 55 OWiG
Anhörung des Betroffenen

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
         I. (Allgemeine Vorschriften)


(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 50 - Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
  • § 51 - Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
  • § 52 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 53 - Aufgaben der Polizei
  • § 54
  • § 55 - Anhörung des Betroffenen
  • § 56 - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
  • § 57 - Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
  • § 58 - Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
  • § 59 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
  • § 60 - Verteidigung
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