OWiG
§ 55 OWiG
Anhörung des Betroffenen
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
I. (Allgemeine Vorschriften)
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Weitere Paragraphen:
