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OWiG

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§ 53 OWiG
Aufgaben der Polizei

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
         I. (Allgemeine Vorschriften)


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 49c - Dateiregelungen
  • § 49d - Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern
  • § 50 - Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
  • § 51 - Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
  • § 52 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 53 - Aufgaben der Polizei
  • § 54
  • § 55 - Anhörung des Betroffenen
  • § 56 - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
  • § 57 - Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
  • § 58 - Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
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