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OWiG

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§ 52 OWiG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46-52))


(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befasst, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 49b - Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
  • § 49c - Dateiregelungen
  • § 49d - Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern
  • § 50 - Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
  • § 51 - Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
  • § 52 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 53 - Aufgaben der Polizei
  • § 54
  • § 55 - Anhörung des Betroffenen
  • § 56 - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
  • § 57 - Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
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