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OWiG

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§ 49d OWiG
Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46-52))


Sind die Akten nach Abschluss des Verfahrens nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe inhaltlich und bildlich mit der Urschrift übereinstimmt, so kann Akteneinsicht durch Übermittlung eines Ausdrucks von dem Bild- oder anderen Datenträger erteilt werden; Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften oder anderen Mitteilungen aus den Akten. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 48
  • § 49 - Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
  • § 49a - Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
  • § 49b - Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
  • § 49c - Dateiregelungen
  • § 49d - Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern
  • § 50 - Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
  • § 51 - Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
  • § 52 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 53 - Aufgaben der Polizei
  • § 54
  • zurück

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