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OWiG

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§ 49b OWiG
Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46-52))


Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 bis 478, 480 und 481 der Strafprozessordnung sinngemäß, wobei
1. 

in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrigkeit tritt,

2. 

in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481 der Strafprozessordnung an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten,

3. 

in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeldverfahrens treten,

4. 

in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung an die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von einem Jahr tritt und

5. 

§ 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
  • § 47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • § 48
  • § 49 - Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
  • § 49a - Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
  • § 49b - Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
  • § 49c - Dateiregelungen
  • § 49d - Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern
  • § 50 - Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
  • § 51 - Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
  • § 52 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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