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OWiG

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§ 47 OWiG
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46-52))


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung ncht teil. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 42 - Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
  • § 43 - Abgabe an die Verwaltungsbehörde
  • § 44 - Bindung der Verwaltungsbehörde
  • § 45 - Zuständigkeit des Gerichts
  • § 46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
  • § 47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • § 48
  • § 49 - Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
  • § 49a - Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
  • § 49b - Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
  • § 49c - Dateiregelungen
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