OWiG
§ 45 OWiG
Zuständigkeit des Gerichts
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Weitere Paragraphen:
