OWiG
§ 44 OWiG
Bindung der Verwaltungsbehörde
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
Weitere Paragraphen:
