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OWiG

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§ 44 OWiG
Bindung der Verwaltungsbehörde

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))


Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 39 - Mehrfache Zuständigkeit
  • § 40 - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
  • § 41 - Abgabe an die Staatsanwaltschaft
  • § 42 - Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
  • § 43 - Abgabe an die Verwaltungsbehörde
  • § 44 - Bindung der Verwaltungsbehörde
  • § 45 - Zuständigkeit des Gerichts
  • § 46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
  • § 47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • § 48
  • § 49 - Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
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