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OWiG

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§ 43 OWiG
Abgabe an die Verwaltungsbehörde

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))


(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 38 - Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
  • § 39 - Mehrfache Zuständigkeit
  • § 40 - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
  • § 41 - Abgabe an die Staatsanwaltschaft
  • § 42 - Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
  • § 43 - Abgabe an die Verwaltungsbehörde
  • § 44 - Bindung der Verwaltungsbehörde
  • § 45 - Zuständigkeit des Gerichts
  • § 46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
  • § 47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • § 48
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