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OWiG

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§ 42 OWiG
Übernahme durch die Staatsanwaltschaft

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))


(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlass des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 37 - Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
  • § 38 - Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
  • § 39 - Mehrfache Zuständigkeit
  • § 40 - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
  • § 41 - Abgabe an die Staatsanwaltschaft
  • § 42 - Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
  • § 43 - Abgabe an die Verwaltungsbehörde
  • § 44 - Bindung der Verwaltungsbehörde
  • § 45 - Zuständigkeit des Gerichts
  • § 46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
  • § 47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
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