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NGO,NI

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§ 77NGO NGO,NI
Umbildung einer Samtgemeinde

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)


(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet oder in die Samtgemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemeinde), ist nur zulässig, wenn diese Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen; § 74 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.

(3) Die Samtgemeinde und die aufzunehmende oder die ausscheidende Mitgliedsgemeinde haben die Rechtsfolgen, die sich aus der Umbildung ergeben, durch eine Vereinbarung zu regeln. § 74 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 73NGO - Hauptsatzung
  • § 74NGO - Neubildung einer Samtgemeinde
  • § 74a NGO - Zusammenschließen von Samtgemeinden
  • § 75NGO - Organe
  • § 76NGO - Einnahmen
  • § 77NGO - Umbildung einer Samtgemeinde
  • § 78NGO
  • § 79NGO
  • § 80NGO - Rechtsverhältnisse der Beschäftigten
  • § 81NGO - Beamtinnen und Beamte auf Zeit
  • § 82NGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich
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