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NGO,NI

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§ 76NGO NGO,NI
Einnahmen

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)


(1) Die Samtgemeinden können Gebühren und Beiträge nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.

(2) Die Samtgemeinden können von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage (Samtgemeindeumlage) erheben, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 72NGO - Aufgaben
  • § 73NGO - Hauptsatzung
  • § 74NGO - Neubildung einer Samtgemeinde
  • § 74a NGO - Zusammenschließen von Samtgemeinden
  • § 75NGO - Organe
  • § 76NGO - Einnahmen
  • § 77NGO - Umbildung einer Samtgemeinde
  • § 78NGO
  • § 79NGO
  • § 80NGO - Rechtsverhältnisse der Beschäftigten
  • § 81NGO - Beamtinnen und Beamte auf Zeit
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