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NGO,NI

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§ 75NGO NGO,NI
Organe

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)


(1) Organe der Samtgemeinde sind der Samtgemeinderat, der Samtgemeindeausschuss und die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister.

(2) Der Samtgemeinderat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften über die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren gewählt. § 35a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch Beschäftigte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde mit Ausnahme der in § 35a Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen.

(3) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist hauptamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 61 bis 61b sind entsprechend anzuwenden. Besitzt die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, so muss dem Leitungspersonal der Samtgemeinde eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung hat.

(4) In Samtgemeinden, denen gemeindefreie Gebiete angehören, kann die Hauptsatzung Bestimmungen darüber treffen, bei welchen Entscheidungen der Organe der Samtgemeinde der Rechtsträger des gemeindefreien Gebiets mitwirkt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 71NGO - Grundsatz
  • § 72NGO - Aufgaben
  • § 73NGO - Hauptsatzung
  • § 74NGO - Neubildung einer Samtgemeinde
  • § 74a NGO - Zusammenschließen von Samtgemeinden
  • § 75NGO - Organe
  • § 76NGO - Einnahmen
  • § 77NGO - Umbildung einer Samtgemeinde
  • § 78NGO
  • § 79NGO
  • § 80NGO - Rechtsverhältnisse der Beschäftigten
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