NGO,NI
§ 74a NGO NGO,NI
Zusammenschließen von Samtgemeinden
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neuen Samtgemeinde zusammenschließen, wenn
die Samtgemeinden die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde vereinbart haben und | ||
die Mitgliedsgemeinden der Vereinbarung der Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde zugestimmt haben. |
Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. § 74 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Vor dem Zusammenschluss sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu hören. Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 Nr. 2 ist vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung gegenüber der Samtgemeinde zu erklären; § 74 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. Die Verordnung bedarf in diesem Fall der Zustimmung des Landtages. Aufgaben, die eine einzelne Mitgliedsgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgemeinde nur über, wenn die Mitgliedsgemeinde nicht widerspricht.
(3) Die neue Samtgemeinde kann nur
zu einem Zeitpunkt mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder | ||
zum Beginn |
der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren gebildet werden. Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.
(4) Die beteiligten Samt- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 74 Abs. 1 Satz 8 und § 20 gelten entsprechend. Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtgemeinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt zu machen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren bekannt gemacht werden. § 74 Abs. 5 gilt entsprechend.
Weitere Paragraphen:
