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NGO,NI

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§ 74NGO NGO,NI
Neubildung einer Samtgemeinde

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)


(1) Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. Die Bildung der neuen Samtgemeinde kann nur

 1.

zu einem Zeitpunkt mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder

 2.

zum Beginn

der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren vorgesehen werden. Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Samtgemeinderates (§ 32 Abs. 3) ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden zu Vereinbarungen nach Satz 1 bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder ihres Rates. Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(2) Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt gemacht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Bekanntmachung der Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren erfolgen.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung nach dem in ihr für die Bildung der Samtgemeinde bestimmten Zeitpunkt bekannt gemacht, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats gebildet.

(4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 20 entsprechend.

(5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist.

(6) Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung. Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 69NGO - Verwaltungsausschuss
  • § 70NGO - Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors
  • § 71NGO - Grundsatz
  • § 72NGO - Aufgaben
  • § 73NGO - Hauptsatzung
  • § 74NGO - Neubildung einer Samtgemeinde
  • § 74a NGO - Zusammenschließen von Samtgemeinden
  • § 75NGO - Organe
  • § 76NGO - Einnahmen
  • § 77NGO - Umbildung einer Samtgemeinde
  • § 78NGO
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