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NGO,NI

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§ 73NGO NGO,NI
Hauptsatzung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)


(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch bestimmen:

 1.

die Mitgliedsgemeinden,

 2.

den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung,

 3.

die der Samtgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen.

(3) Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Ist der Name der Samtgemeinde durch Gesetz festgelegt worden, so kann die Samtgemeinde den Namen erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Regelung ändern.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 68NGO - Bürgermeisterin oder Bürgermeister
  • § 69NGO - Verwaltungsausschuss
  • § 70NGO - Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors
  • § 71NGO - Grundsatz
  • § 72NGO - Aufgaben
  • § 73NGO - Hauptsatzung
  • § 74NGO - Neubildung einer Samtgemeinde
  • § 74a NGO - Zusammenschließen von Samtgemeinden
  • § 75NGO - Organe
  • § 76NGO - Einnahmen
  • § 77NGO - Umbildung einer Samtgemeinde
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