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NGO,NI

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§ 71NGO NGO,NI
Grundsatz

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)


(1) Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Neben Gemeinden können auch gemeindefreie Gebiete Samtgemeinden angehören; die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf gemeindefreie Gebiete und deren Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über kreisangehörige Gemeinden gelten für Samtgemeinden sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

(3) Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Gemeindeverbände und besitzen Dienstherrnfähigkeit.

(4) Samtgemeinden unterliegen der Aufsicht wie kreisangehörige Gemeinden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 66NGO - Eilentscheidungen
  • § 67NGO - Grundsatz
  • § 68NGO - Bürgermeisterin oder Bürgermeister
  • § 69NGO - Verwaltungsausschuss
  • § 70NGO - Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors
  • § 71NGO - Grundsatz
  • § 72NGO - Aufgaben
  • § 73NGO - Hauptsatzung
  • § 74NGO - Neubildung einer Samtgemeinde
  • § 74a NGO - Zusammenschließen von Samtgemeinden
  • § 75NGO - Organe
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